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Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen / vorrübergehende Gaststättenerlaubnis

Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen sind nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) der zuständigen Behörde anzuzeigen. Darunter fallen beispielsweise Musikkonzerte, Open-Air-Veranstaltungen, Sommer- oder Bürgerfeste. Die Behörde setzt, soweit dies für einen geordneten Ablauf der Veranstaltung notwendig erscheint, die erforderlichen Auflagen fest.

Im wesentlichen werden – je nach Veranstaltung – zu folgenden Punkten Auflagen erteilt:
  • Veranstaltungsbeginn und -ende
  • Ausschank und Speisenabgabe
  • Toiletten
  • Ordnungsdienst
  • Brandschutz
  • Rettungswege
  • Erste Hilfe
  • Höchstbesucherzahl
  • Musikdarbietung
  • Versicherung
Die Veranstaltung ist bei der Gemeine Schwabhausen schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sollte die Veranstaltungsanzeige frühzeitig erstattet werden, damit alle Fragen geklärt werden können. Die gesetzliche Wochenfrist reicht in der Praxis für eine ordnungsgemäße Prüfung oftmals nicht aus.
Sollen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen Speisen und Getränke abgegeben werden, ist zu prüfen, ob neben der Veranstaltungsanzeige noch eine gaststättenrechtliche Gestattung beantragt werden muss.

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