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Auskunfts- / Übermittlungssperre

Auskunftssperre

Sie können die Einrichtung einer Auskunftssperre bei der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.

Dies ist möglich, wenn Sie glaubhaft machen, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass Ihnen oder einer anderen Person bei Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen droht.

Die Auskunftssperre gilt stets zum Schutzzweck. Daher ist der Meldebehörde durch geeignete Unterlagen die Gefährdung nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (wie zum Beispiel durch Urteile, beziehungsweise Schriftstücke, Bestätigung von Polizeibehörden, von Opferschutzstellen oder Frauenhäusern).

Die Auskunftssperre ist befristet auf zwei Jahre. Sie kann auf Antrag, wenn die aktuelle Gefährdung nachgewiesen wird, verlängert werden.

Übermittlungssperre

Sie können der Weitergabe Ihrer Meldedaten widersprechen.

Folgende Übermittlungssperren können beantragt werden:

  • Politische Parteien
  • Alters- / Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage
  • Religionsgesellschaft
  • Internetauskünfte
  • Bundesamt für Wehrverwaltung

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