Beglaubigungen
Information zu Beglaubigungen
Die Gemeindeverwaltung kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat oder die für ihren eigenen Gebrauch sind, amtlich beglaubigen. Darüber hinaus ist die Gemeindeverwaltung zur amtliche Beglaubigung von Abschriften/Kopien von Schriftstücken berechtigt, die von einer deutschen Behörde ausgestellt sind oder deren Abschrift/Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt sind, sofern das Original in deutscher Sprache verfasst ist.
Gebühren
Nicht von der Gemeindeverwaltung beglaubigt werden können:
- Auszüge aus dem Vereinsregister (Amtsgericht / Vereinsregister)
- Grundbuchauszüge (Grundbuchamt)
- Personenstandsurkunden (zuständiges Standesamt)
- Personenstandsurkunden, die im Bundesgebiet ausgestellt wurden (zuständige Standesamt des Ausstellungsortes)
Nicht möglich sind amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken, die privat verwendet werden sollen. Hier kommt nur die Beglaubigung durch einen Notar in Frage.
Ebenfalls nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften und Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen.
Hierzu gehören Beglaubigungen von:
- Verträgen
- Grundstücksangelegenheiten
- Vereins- und Handelsregistersachen
- Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts
- Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift) oder Unterschriften unter Schriftstücke in einer fremden Sprache werden nicht beglaubigt.